Dr. Laborius Sachverständiger Anfragen
§ 12 · Anlage 4 Teil 1 der 42. BImSchV

Betriebs­tagebuch nach § 12 der 42. BImSchV: Pflichtangaben und Vorlage

Welche Angaben ins Betriebstagebuch einer Verdunstungskühlanlage, eines Kühlturms oder Nassabscheiders gehören, wie es zu führen und aufzubewahren ist — mit einer Vorlage nach Anlage 4 Teil 1.

Pflicht nach § 12

Wer muss ein Betriebstagebuch führen?

Jeder Betreiber einer Verdunstungskühlanlage, eines Kühlturms oder Nassabscheiders hat zur Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs ein Betriebstagebuch zu führen (§ 12 Abs. 1 der 42. BImSchV). Darin sind unverzüglich mindestens die Angaben nach Anlage 4 Teil 1 einzutragen. Wer als Betreiber gilt, erläutert die Seite zu den Betreiberpflichten nach der 42. BImSchV.

Anlage 4 Teil 1

Diese Angaben gehören hinein

Nr.AngabeInhalt laut Verordnung
1Anlage-IDKennung der Anlage im Kataster KaVKA
2StandortGeokoordinaten und Adresse des Anlagenstandorts
3BetreiberName, Adresse, Ansprechpartner
4Art der AnlageVerdunstungskühlanlage, Nassabscheider oder Kühlturm
5Erstmalige InbetriebnahmeDatum
6Änderungen an der AnlageArt der Änderung, Zeitpunkt des Änderungsbeginns und der Wiederinbetriebnahme
7StilllegungDatum
8Betriebszustandmit Datum der Zustandsänderungen, insbesondere Betrieb unter Last, Betrieb ohne Last mit aktiviertem Nutzwasserkreislauf, Betriebsunterbrechung mit gefülltem Nutzwasserkreislauf, Entleerung und Wiederbefüllung
9Prüfwert-Überschreitungenfestgestellt ja/nein; welcher Prüfwert (PW1/PW2); Maßnahmen ja/nein und welche; nach Abschluss erreichte Legionellenkonzentration (< PW1/< PW2)
10Maßnahmenwert-Überschreitungenfestgestellt ja/nein; ergriffene Maßnahmen; nach Abschluss erreichte Legionellenkonzentration
11BiozidzugabeZeitpunkt, Menge und Art des Biozids
12Sonstige Nachweisegemäß der Verordnung
13Überprüfung nach § 14Datum der letzten Überprüfung; überprüfende Stelle (Name, Adresse, Ansprechpartner)

Quelle: Anlage 4 Teil 1 der 42. BImSchV (zu § 12). Die Liste nennt die Mindestangaben.

Form und Aufbewahrung

Elektronisch zulässig, fünf Jahre aufbewahren

Das Betriebstagebuch darf elektronisch geführt werden, muss aber jederzeit einsehbar sein und in Klarschrift vorgelegt werden können (§ 12 Abs. 2). Der zuständigen Behörde und im Rahmen der Überprüfung dem nach § 14 Beauftragten ist es auf Verlangen jederzeit vorzulegen. Aufzubewahren ist es samt Anlagen fünf Jahre, beginnend mit dem Datum des letzten Eintrags (§ 12 Abs. 3).

Bei der Prüfung nach § 14

Welche Rolle das Betriebstagebuch spielt

Bei der wiederkehrenden Sachverständigenprüfung nach § 14 ist die Durchsicht der Betriebsdokumentation ein wesentlicher Teil: Anhand des Betriebstagebuchs wird nachvollzogen, ob die Anlage seit der letzten Überprüfung ordnungsgemäß betrieben wurde. Welche weiteren Unterlagen bereitliegen sollten, zeigt die Checkliste zur Vorbereitung.

Vorlage

Betriebstagebuch-Vorlage zum Herunterladen

Die Vorlage bildet die Mindestangaben nach Anlage 4 Teil 1 ab: ein Blatt für die Stammdaten der Anlage und die Überprüfung nach § 14 sowie ein Eintragsblatt für Betriebszustände, Änderungen, Prüf- und Maßnahmenwert-Überschreitungen und Biozidzugaben.

Vorlage als PDF herunterladen →

Die Vorlage gibt die Pflichtangaben der Verordnung wieder und enthält keine Empfehlung zu Maßnahmen; maßgeblich ist der Verordnungstext.

Häufige Fragen

Fragen zum Betriebstagebuch

Muss ein Betriebstagebuch auf Papier geführt werden?

Nein. Nach § 12 Abs. 2 der 42. BImSchV kann es durch Speicherung der Angaben mittels elektronischer Datenverarbeitung geführt werden. Es muss jederzeit einsehbar sein und in Klarschrift vorgelegt werden können.

Wie lange ist das Betriebstagebuch aufzubewahren?

Fünf Jahre — samt Anlagen, jeweils beginnend mit dem Datum der Einstellung des letzten Eintrags (§ 12 Abs. 3).

Wer darf das Betriebstagebuch einsehen?

Die zuständige Behörde und im Rahmen der Überprüfung der nach § 14 beauftragte Sachverständige bzw. die Inspektionsstelle. Ihnen ist es auf Verlangen jederzeit in Klarschrift vorzulegen (§ 12 Abs. 3).

Wann sind Einträge vorzunehmen?

Unverzüglich: Nach § 12 Abs. 1 sind mindestens die Informationen gemäß Anlage 4 Teil 1 unverzüglich in das Betriebstagebuch einzustellen.