§ 3 Abs. 4
Gefährdungsbeurteilung
Vor der (Wieder-)Inbetriebnahme ist eine Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person zu erstellen (Risikoanalyse + Risikobewertung) und im Betriebstagebuch zu dokumentieren.
Mehr zur Gefährdungsbeurteilung →§ 4
Laboruntersuchungen des Nutzwassers
Regelmäßige Untersuchung auf Legionellen und die allgemeine Koloniezahl; nach Inbetriebnahme Bestimmung eines Referenzwerts aus mindestens sechs Untersuchungen.
Legionellen & Grenzwerte →§ 10
Informationspflicht bei Überschreitung
Wird ein Maßnahmenwert (Anlage 1) überschritten, ist die zuständige Behörde unverzüglich sowie innerhalb von vier Wochen zu informieren.
§ 11
Störungen des Betriebs
Bei technischen Defekten, die zur Vermehrung oder Ausbreitung von Legionellen führen können, sind unverzüglich die Ursachen zu ermitteln und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
§ 12
Betriebstagebuch
Führung eines Betriebstagebuchs (Inhalte nach Anlage 4 Teil 1), auch elektronisch. Es muss jederzeit in Klarschrift vorgelegt werden können und ist fünf Jahre aufzubewahren.
§ 13
Anzeigepflicht
Anzeige der Anlage gegenüber der zuständigen Behörde mit den Inhalten nach Anlage 4 Teil 2.
Verantwortlichkeit
Wer ist Betreiber einer Anlage?
Die 42. BImSchV knüpft alle Pflichten an den Betreiber — definiert der Verordnungstext diesen Begriff aber nicht ausdrücklich (auch § 3 BImSchG enthält keine Legaldefinition). Nach einhelliger Auslegung ist Betreiber diejenige natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die die Anlage in ihrem Namen, auf ihre Rechnung und in eigener Verantwortung führt. Entscheidend ist, wer den bestimmenden Einfluss auf Lage, Beschaffenheit und Betrieb der Anlage ausübt — also die tatsächliche Verfügungsgewalt und Sachherrschaft besitzt (Auslegungsfragenkatalog der LAI, Nr. 10.1.1).
Betreiber kann daher der Eigentümer ebenso sein wie ein Mieter. Auch ein mit dem Betrieb beauftragtes Serviceunternehmen (Contracting) kann Betreiber sein, wenn die genannten Kriterien vertraglich entsprechend geregelt sind. Eine Haupteinrichtung der Anlage lässt sich dabei nicht auf mehrere Betreiber aufteilen. Wer als Betreiber gilt, trägt die Verantwortung für sämtliche Pflichten nach der 42. BImSchV — bis hin zur wiederkehrenden Sachverständigenprüfung nach § 14.
§ 12 · Anlage 4 Teil 1
Betriebstagebuch: Pflichtangaben
Zur Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs hat der Betreiber ein Betriebstagebuch zu führen (§ 12). Es darf elektronisch geführt werden, muss jederzeit in Klarschrift vorgelegt werden können und ist — beginnend mit dem letzten Eintrag — fünf Jahre aufzubewahren. Die zu dokumentierenden Inhalte ergeben sich aus Anlage 4 Teil 1 der Verordnung:
- Anlagen-ID (Kennung im Kataster KaVKA)
- Standort (Geokoordinaten und Adresse) sowie Betreiber
- Anlagenart (Verdunstungskühlanlage, Nassabscheider oder Kühlturm)
- Datum der erstmaligen Inbetriebnahme, Änderungen, Stilllegung
- Betriebszustände mit Datum der Zustandsänderungen (Last-/Lastlos-/Unterbrechungsbetrieb, Entleerung/Wiederbefüllung)
- Überschreitungen der Prüfwerte 1 und 2 samt ergriffener Maßnahmen und erreichter Konzentration
- Überschreitungen des Maßnahmenwerts
- Biozidzugabe (Zeitpunkt, Menge, Art)
- Ergebnisse der betriebsinternen Überprüfungen und Laboruntersuchungen sowie sonstige Nachweise
- Datum und prüfende Stelle der Überprüfung nach § 14
Ein vollständig und aktuell geführtes Betriebstagebuch ist die zentrale Grundlage der Sachverständigenprüfung nach § 14: Ein wesentlicher Teil der Prüfung ist die Ordnungsprüfung genau dieser Dokumentation.
Anlage 1
Prüfwert und Maßnahmenwert: die Handlungsschwellen
Anlage 1 der 42. BImSchV legt für die Legionellenkonzentration im Nutzwasser gestufte Schwellen fest — angegeben in KBE Legionella spp. je 100 ml. Sie geben vor, ab welcher Konzentration welche Pflichten greifen:
- Prüfwert 1 — erste Stufe: zusätzliche Laboruntersuchung und engmaschigere Kontrolle werden ausgelöst.
- Prüfwert 2 — zweite Stufe: weitergehende Untersuchungen und häufigere betriebsinterne Überprüfungen.
- Maßnahmenwert — höchste Stufe: unverzügliche Gefahrenabwehr, Differenzierung der Legionellen (§ 9) und Information der zuständigen Behörde (§ 10).
Die konkreten Zahlenwerte je Anlagenart sowie ihre Abgrenzung zum anlagenspezifischen Referenzwert der allgemeinen Koloniezahl sind auf der Seite Legionellen: Prüf- und Maßnahmenwerte im Detail erläutert.
§ 4 · Nutzwasser
Betriebsinterne Überprüfung und Laboruntersuchung des Nutzwassers
Die 42. BImSchV verlangt eine gestufte Überwachung des Nutzwassers — also des zur Verdunstungskühlung eingesetzten Wassers (§ 4). Für Verdunstungskühlanlagen gilt:
- Mindestens zweiwöchentliche betriebsinterne Überprüfungen chemischer, physikalischer oder mikrobiologischer Kenngrößen des Nutzwassers (§ 4 Abs. 2 Nr. 1).
- Allgemeine Koloniezahl — Laboruntersuchung mindestens alle drei Monate (§ 4 Abs. 2 Nr. 2).
- Legionellen — Laboruntersuchung des Nutzwassers mindestens alle drei Monate (§ 4 Abs. 3); unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Reduzierung auf sechs Monate möglich.
Nach der Inbetriebnahme wird aus mindestens sechs aufeinanderfolgenden Untersuchungen ein anlagenspezifischer Referenzwert der allgemeinen Koloniezahl gebildet. Alle Ergebnisse und etwaigen Maßnahmen sind unverzüglich im Betriebstagebuch zu dokumentieren.
Alle fünf Jahre
§ 14 — Wiederkehrende Sachverständigenprüfung
Die zentrale wiederkehrende Pflicht: Der Betreiber hat die Anlage nach der Inbetriebnahme regelmäßig alle fünf Jahre durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eine akkreditierte Inspektionsstelle Typ A überprüfen zu lassen. Die Ergebnisse sind Betreiber und Behörde innerhalb von vier Wochen mitzuteilen.
Alles zur Sachverständigenprüfung nach § 14 →§ 13 · Anzeige
KaVKA — Anzeige der Anlage
Betreiber müssen ihre Verdunstungskühlanlage, ihren Kühlturm oder Nassabscheider bei der zuständigen Behörde anzeigen (§ 13, mit den Inhalten nach Anlage 4 Teil 2). Die Anzeige erfolgt bundesweit elektronisch über das Kataster der Verdunstungskühlanlagen (KaVKA) unter kavka.bund.de — das Portal führt durch die erforderlichen Angaben und übermittelt sie an die zuständige Behörde. Darüber hinaus bestehen anlassbezogene Melde- und Informationspflichten gegenüber der Behörde (Überschreitung eines Maßnahmenwerts § 10, Betriebsstörungen § 11). Ob die Anzeige- und Betreiberpflichten ordnungsgemäß erfüllt sind, stellt die wiederkehrende Prüfung nach § 14 der 42. BImSchV fest.
Folgen bei Versäumnis
Verstöße gegen die Pflichten der 42. BImSchV können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 19 der 42. BImSchV in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes). Die rechtzeitige Erfüllung schützt vor Legionellen — und damit Beschäftigte, Anwohner und den Betreiber selbst.
Häufige Fragen
Fragen zu den Betreiberpflichten nach der 42. BImSchV
Wer ist Betreiber einer Anlage im Sinne der 42. BImSchV?
Betreiber ist die natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die die Anlage in ihrem Namen, auf ihre Rechnung und in eigener Verantwortung führt — also den bestimmenden Einfluss auf Beschaffenheit und Betrieb ausübt und die tatsächliche Verfügungsgewalt besitzt. Das kann der Eigentümer, ein Mieter oder ein vertraglich mit dem Betrieb beauftragtes Serviceunternehmen sein (Auslegungsfragenkatalog der LAI, Nr. 10.1.1).
Welche Pflichten hat der Betreiber einer Verdunstungskühlanlage?
Unter anderem: Gefährdungsbeurteilung (§ 3 Abs. 4), regelmäßige Laboruntersuchungen des Nutzwassers (§ 4), Information der Behörde bei Überschreitung von Maßnahmenwerten (§ 10), Maßnahmen bei Störungen (§ 11), Führung eines Betriebstagebuchs (§ 12), Anzeige der Anlage (§ 13) und die wiederkehrende Sachverständigenprüfung alle fünf Jahre (§ 14).
Wie lange muss das Betriebstagebuch aufbewahrt werden?
Das Betriebstagebuch ist samt Anlagen, jeweils beginnend mit dem Datum der Einstellung des letzten Eintrags, fünf Jahre aufzubewahren (§ 12 Abs. 3 der 42. BImSchV). Es kann elektronisch geführt werden, muss aber jederzeit in Klarschrift vorgelegt werden können.
Was droht bei Nichterfüllung der Betreiberpflichten?
Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 19 der 42. BImSchV in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes).
Pflichten sicher erfüllen
Ob wiederkehrende Sachverständigenprüfung oder Gefährdungsbeurteilung — schildern Sie Ihre Anlage, Sie erhalten zeitnah ein Angebot. Bundesweit.
Jetzt anfragen →Hinweis: Dieser Überblick gibt den Inhalt der 42. BImSchV (insbesondere §§ 3, 4, 10–14 sowie Anlagen 1 und 4) zusammenfassend und nicht abschließend wieder und ersetzt keine Rechtsberatung; maßgeblich ist der Verordnungstext.