Dr. Laborius Sachverständiger Anfragen
42. BImSchV · §§ 3–14

Betreiberpflichten nach der 42. BImSchV

Wer eine Verdunstungskühlanlage, einen Kühlturm oder einen Nassabscheider betreibt, trägt eine Reihe von gesetzlichen Pflichten. Dieser Überblick fasst die wichtigsten zusammen — von der Gefährdungsbeurteilung bis zur wiederkehrenden Sachverständigenprüfung.

§ 3 Abs. 4

Gefährdungsbeurteilung

Vor der (Wieder-)Inbetriebnahme ist eine Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person zu erstellen (Risikoanalyse + Risikobewertung) und im Betriebstagebuch zu dokumentieren.

Mehr zur Gefährdungsbeurteilung →

§ 4

Laboruntersuchungen des Nutzwassers

Regelmäßige Untersuchung auf Legionellen und die allgemeine Koloniezahl; nach Inbetriebnahme Bestimmung eines Referenzwerts aus mindestens sechs Untersuchungen.

Legionellen & Grenzwerte →

§ 10

Informationspflicht bei Überschreitung

Wird ein Maßnahmenwert (Anlage 1) überschritten, ist die zuständige Behörde unverzüglich sowie innerhalb von vier Wochen zu informieren.

§ 11

Störungen des Betriebs

Bei technischen Defekten, die zur Vermehrung oder Ausbreitung von Legionellen führen können, sind unverzüglich die Ursachen zu ermitteln und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

§ 12

Betriebstagebuch

Führung eines Betriebstagebuchs (Inhalte nach Anlage 4 Teil 1), auch elektronisch. Es muss jederzeit in Klarschrift vorgelegt werden können und ist fünf Jahre aufzubewahren.

§ 13

Anzeigepflicht

Anzeige der Anlage gegenüber der zuständigen Behörde mit den Inhalten nach Anlage 4 Teil 2.

Alle fünf Jahre

§ 14 — Wiederkehrende Sachverständigenprüfung

Die zentrale wiederkehrende Pflicht: Der Betreiber hat die Anlage nach der Inbetriebnahme regelmäßig alle fünf Jahre durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eine akkreditierte Inspektionsstelle Typ A überprüfen zu lassen. Die Ergebnisse sind Betreiber und Behörde innerhalb von vier Wochen mitzuteilen.

Alles zur Sachverständigenprüfung nach § 14 →

§ 13 · Anzeige

KaVKA — Anzeige der Anlage

Betreiber müssen ihre Verdunstungskühlanlage, ihren Kühlturm oder Nassabscheider bei der zuständigen Behörde anzeigen (§ 13, mit den Inhalten nach Anlage 4 Teil 2). Die Anzeige erfolgt bundesweit elektronisch über das Kataster der Verdunstungskühlanlagen (KaVKA) unter kavka.bund.de — das Portal führt durch die erforderlichen Angaben und übermittelt sie an die zuständige Behörde. Darüber hinaus bestehen anlassbezogene Melde- und Informationspflichten gegenüber der Behörde (Überschreitung eines Maßnahmenwerts § 10, Betriebsstörungen § 11). Ob die Anzeige- und Betreiberpflichten ordnungsgemäß erfüllt sind, stellt die wiederkehrende Prüfung nach § 14 der 42. BImSchV fest.

Folgen bei Versäumnis

Verstöße gegen die Pflichten der 42. BImSchV können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 19 der 42. BImSchV in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes). Die rechtzeitige Erfüllung schützt vor Legionellen — und damit Beschäftigte, Anwohner und den Betreiber selbst.

Häufige Fragen

Fragen zu den Betreiberpflichten nach der 42. BImSchV

Welche Pflichten hat der Betreiber einer Verdunstungskühlanlage?

Unter anderem: Gefährdungsbeurteilung (§ 3 Abs. 4), regelmäßige Laboruntersuchungen des Nutzwassers (§ 4), Information der Behörde bei Überschreitung von Maßnahmenwerten (§ 10), Maßnahmen bei Störungen (§ 11), Führung eines Betriebstagebuchs (§ 12), Anzeige der Anlage (§ 13) und die wiederkehrende Sachverständigenprüfung alle fünf Jahre (§ 14).

Wie lange muss das Betriebstagebuch aufbewahrt werden?

Das Betriebstagebuch ist samt Anlagen, jeweils beginnend mit dem Datum der Einstellung des letzten Eintrags, fünf Jahre aufzubewahren (§ 12 Abs. 3 der 42. BImSchV). Es kann elektronisch geführt werden, muss aber jederzeit in Klarschrift vorgelegt werden können.

Was droht bei Nichterfüllung der Betreiberpflichten?

Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 19 der 42. BImSchV in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes).

Pflichten sicher erfüllen

Ob wiederkehrende Sachverständigenprüfung oder Gefährdungsbeurteilung — schildern Sie Ihre Anlage, Sie erhalten zeitnah ein Angebot. Bundesweit.

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Hinweis: Dieser Überblick gibt den Inhalt der 42. BImSchV (insbesondere §§ 3, 4, 10–14 sowie Anlagen 1 und 4) zusammenfassend und nicht abschließend wieder und ersetzt keine Rechtsberatung; maßgeblich ist der Verordnungstext.