§ 3 Abs. 4
Gefährdungsbeurteilung
Vor der (Wieder-)Inbetriebnahme ist eine Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person zu erstellen (Risikoanalyse + Risikobewertung) und im Betriebstagebuch zu dokumentieren.
Mehr zur Gefährdungsbeurteilung →§ 4
Laboruntersuchungen des Nutzwassers
Regelmäßige Untersuchung auf Legionellen und die allgemeine Koloniezahl; nach Inbetriebnahme Bestimmung eines Referenzwerts aus mindestens sechs Untersuchungen.
Legionellen & Grenzwerte →§ 10
Informationspflicht bei Überschreitung
Wird ein Maßnahmenwert (Anlage 1) überschritten, ist die zuständige Behörde unverzüglich sowie innerhalb von vier Wochen zu informieren.
§ 11
Störungen des Betriebs
Bei technischen Defekten, die zur Vermehrung oder Ausbreitung von Legionellen führen können, sind unverzüglich die Ursachen zu ermitteln und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
§ 12
Betriebstagebuch
Führung eines Betriebstagebuchs (Inhalte nach Anlage 4 Teil 1), auch elektronisch. Es muss jederzeit in Klarschrift vorgelegt werden können und ist fünf Jahre aufzubewahren.
§ 13
Anzeigepflicht
Anzeige der Anlage gegenüber der zuständigen Behörde mit den Inhalten nach Anlage 4 Teil 2.
Alle fünf Jahre
§ 14 — Wiederkehrende Sachverständigenprüfung
Die zentrale wiederkehrende Pflicht: Der Betreiber hat die Anlage nach der Inbetriebnahme regelmäßig alle fünf Jahre durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eine akkreditierte Inspektionsstelle Typ A überprüfen zu lassen. Die Ergebnisse sind Betreiber und Behörde innerhalb von vier Wochen mitzuteilen.
Alles zur Sachverständigenprüfung nach § 14 →Folgen bei Versäumnis
Verstöße gegen die Pflichten der 42. BImSchV können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 19 der 42. BImSchV in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes). Die rechtzeitige Erfüllung schützt vor Legionellen — und damit Beschäftigte, Anwohner und den Betreiber selbst.
Pflichten sicher erfüllen
Ob wiederkehrende Sachverständigenprüfung oder Gefährdungsbeurteilung — schildern Sie Ihre Anlage, Sie erhalten zeitnah ein Angebot. Bundesweit.
Jetzt anfragen →Hinweis: Dieser Überblick gibt den Inhalt der 42. BImSchV (insbesondere §§ 3, 4, 10–14 sowie Anlagen 1 und 4) zusammenfassend und nicht abschließend wieder und ersetzt keine Rechtsberatung; maßgeblich ist der Verordnungstext.