Dr. Laborius Sachverständiger Anfragen
§ 14 der 42. BImSchV · VDI 2047

Sachverständigenprüfung nach § 14 der 42. BImSchV

Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider — in der Praxis auch Rückkühlwerke, Rückkühler oder Hybridkühler genannt — müssen regelmäßig durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen überprüft werden. Hier erfahren Sie, wer prüfpflichtig ist, in welchen Fristen geprüft wird, was die Prüfung umfasst und wie sie abläuft.

Prüfpflicht

Wer muss prüfen lassen?

Adressat der Pflicht ist der Betreiber der Anlage. Nach § 14 Abs. 1 der 42. BImSchV hat er die Anlage nach der Inbetriebnahme regelmäßig alle fünf Jahre überprüfen zu lassen — durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eine akkreditierte Inspektionsstelle Typ A. Gegenstand ist die Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs.

Erfasste Anlagen (§ 1)

Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider — umgangssprachlich auch Rückkühlwerk, Rückkühler oder Hybridkühler.

Prüfberechtigt (§ 14 Abs. 1)

Öffentlich bestellter & vereidigter Sachverständiger oder akkreditierte Inspektionsstelle Typ A.

Fristen

Wann ist zu prüfen?

Die Überprüfung ist nach der Inbetriebnahme regelmäßig alle fünf Jahre zu wiederholen (§ 14 Abs. 1). Für Bestandsanlagen, die vor Inkrafttreten der Verordnung in Betrieb gegangen sind, galten gestaffelte Fristen für die erste Überprüfung:

Anlage in Betrieb gegangen vor demErste Überprüfung fällig bis
19. August 201119. August 2019
19. August 201319. August 2020
19. August 201519. August 2021
19. August 201719. August 2022

Quelle: § 14 Abs. 1 der 42. BImSchV. Für genehmigungsbedürftige Anlagen kann die zuständige Behörde abweichende Anforderungen festlegen (§ 14 Abs. 3).

Prüfumfang

Was wird geprüft?

Geprüft wird der ordnungsgemäße Betrieb der Anlage. In der Praxis umfasst das eine Sichtprüfung des Anlagenzustands, eine Ordnungsprüfung der Dokumentation (insbesondere des Betriebstagebuchs) sowie die Einhaltungsprüfung der Betreiberpflichten nach den §§ 3 bis 13. Festgestellte Mängel werden festgestellt, bewertet und klassifiziert und nachvollziehbar dokumentiert.

Neutralität gewahrt

Zur Wahrung der Unabhängigkeit gibt der Sachverständige keine konkreten Maßnahmen vor. Das Abstellen festgestellter Mängel obliegt dem Betreiber; der Prüfbericht versetzt Betreiber und Behörde in die Lage, die notwendigen Schritte selbst abzuleiten.

Ergebnis & Meldung

Bericht und Mitteilung an die Behörde

Der Betreiber hat den Sachverständigen bzw. die Inspektionsstelle zu beauftragen, die Ergebnisse der Überprüfung zeitgleich dem Betreiber und der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Überprüfung mitzuteilen (§ 14 Abs. 2). Anzeigen und Meldungen rund um die Anlage laufen bundesweit über das Anlagenkataster KaVKA (kavka.bund.de).

Bei Versäumnis

Was droht ohne Prüfung?

Verstöße gegen die Pflichten der 42. BImSchV können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 19 der 42. BImSchV in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes). Eine versäumte oder verspätete Überprüfung gefährdet zudem den hygienisch sicheren Betrieb und damit den Schutz vor Legionellen. Eine rechtzeitige Beauftragung ist daher auch im eigenen Interesse des Betreibers.

Ablauf

In sechs Schritten zum Gutachten

01

Anfrage

Sie schildern Anlage und Anliegen über das Formular oder telefonisch.

02

Angebot

Sie erhalten zeitnah eine klare Aufwands- und Kostenschätzung.

03

Beauftragung

Nach Freigabe wird der Vor-Ort-Termin abgestimmt.

04

Begehung

Ortsbegehung, Sichtprüfung, Dokumenten- und Betriebstagebuch-Analyse.

05

Bericht

Erstellung des Gutachtens inkl. Mängelklassifizierung und Gesamtbewertung.

06

Übergabe

Übergabe des Gutachtens mit Besprechung der Ergebnisse.

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Hinweis: Die öffentliche Bestellung und Vereidigung (§ 36 GewO, IHK Erfurt) besteht für die Überprüfung von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern (Sachgebiet 7525). Die Angaben auf dieser Seite geben den Inhalt der 42. BImSchV zusammenfassend wieder und ersetzen keine Rechtsberatung; maßgeblich ist der Verordnungstext.