Prüfpflicht
Wer muss prüfen lassen?
Adressat der Pflicht ist der Betreiber der Anlage. Nach § 14 Abs. 1 der 42. BImSchV hat er die Anlage nach der Inbetriebnahme regelmäßig alle fünf Jahre überprüfen zu lassen — durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eine akkreditierte Inspektionsstelle Typ A. Gegenstand ist die Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs.
Erfasste Anlagen (§ 1)
Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider — umgangssprachlich auch Rückkühlwerk, Rückkühler oder Hybridkühler.
Prüfberechtigt (§ 14 Abs. 1)
Öffentlich bestellter & vereidigter Sachverständiger oder akkreditierte Inspektionsstelle Typ A.
Fristen
Wie oft muss nach § 14 geprüft werden?
Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider sind nach der Inbetriebnahme regelmäßig alle fünf Jahre durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eine akkreditierte Inspektionsstelle Typ A überprüfen zu lassen (§ 14 Abs. 1 der 42. BImSchV). Der Fünf-Jahres-Turnus läuft dabei ab dem ursprünglich vorgesehenen Prüftermin weiter — eine verspätete Prüfung verschiebt die Folgefrist nicht nach hinten.
Wann ist die nächste (Wiederholungs-)Prüfung fällig?
Aus den gestaffelten Erstprüf-Terminen ergeben sich für Bestandsanlagen folgende Wiederholungsfristen:
| Inbetriebnahme vor dem | Erforderlicher Erstprüf-Termin | Nächste Wiederholung bis |
|---|---|---|
| 19. August 2011 | 19. August 2019 | 19. August 2024 |
| 19. August 2013 | 19. August 2020 | 19. August 2025 |
| 19. August 2015 | 19. August 2021 | 19. August 2026 |
| 19. August 2017 | 19. August 2022 | 19. August 2027 |
Der Turnus bemisst sich nach dem ursprünglich vorgesehenen Prüftermin (Auslegungsfragenkatalog der LAI). Das Datum der letzten Sachverständigenprüfung Ihrer Anlage ist im Anlagenkataster KaVKA hinterlegt. Anlagen, die nach dem 19. August 2017 in Betrieb gegangen sind, werden erstmals fünf Jahre nach ihrer Inbetriebnahme geprüft und danach im Fünf-Jahres-Turnus.
Gestaffelte Erstprüf-Fristen für Bestandsanlagen (historisch)
Für Anlagen, die vor Inkrafttreten der Verordnung in Betrieb gegangen sind, galten diese — inzwischen abgelaufenen — Fristen für die erste Überprüfung:
| Anlage in Betrieb gegangen vor dem | Erste Überprüfung fällig bis |
|---|---|
| 19. August 2011 | 19. August 2019 |
| 19. August 2013 | 19. August 2020 |
| 19. August 2015 | 19. August 2021 |
| 19. August 2017 | 19. August 2022 |
Quelle: § 14 Abs. 1 der 42. BImSchV. Für Anlagen, die als Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen betrieben werden, kann die zuständige Behörde in der Genehmigung abweichende Anforderungen festlegen (§ 14 Abs. 3).
Welche Anlagen
Gilt § 14 für Kühltürme, Rückkühlwerke und Hybridkühler?
Maßgeblich ist nicht die Bezeichnung, sondern die Funktionsweise. Die 42. BImSchV erfasst Anlagen, in denen Wasser verrieselt oder versprüht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen kann (§ 1 Abs. 1) — namentlich Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider. Ob eine Anlage im Sprachgebrauch „Kühlturm", „Rückkühlwerk", „Rückkühler", „Hybridkühler" oder „offener Kühlkreislauf" heißt, ist dabei unerheblich: Findet ein offener Wasser-Luft-Kontakt statt, unterliegt sie der Verordnung und damit der wiederkehrenden Prüfung nach § 14.
Erfasst (§ 1 Abs. 1)
Offene Verdunstungskühlanlagen und Kühltürme, Hybridkühler mit Nassbetrieb sowie Rückkühlwerke, sobald Sprühwasser oder Rieselwasser mit der Umgebungsluft in Kontakt kommt.
Nicht erfasst (§ 1 Abs. 2 Nr. 2)
Wärmeübertrager, bei denen das Prozessfluid ausschließlich in einem geschlossenen Kreislauf geführt und die Wärme ausschließlich direkt über Luftwärmeübertragung abgegeben wird (rein trockener Betrieb).
Hybridkühler sind ein häufiger Grenzfall: Solange sie zeitweise im Nassbetrieb Wasser verdunsten, gelten sie als Verdunstungskühlanlage im Sinne der Verordnung. Ob Ihre konkrete Anlage unter § 14 fällt, lässt sich anhand von Bauart und Betriebsweise eindeutig einordnen — bei Unklarheit ordne ich das vor der Beauftragung für Sie ein.
Prüfumfang
Was wird geprüft?
Geprüft wird der ordnungsgemäße Betrieb der Anlage. In der Praxis umfasst das eine Sichtprüfung des Anlagenzustands, eine Ordnungsprüfung der Dokumentation (insbesondere des Betriebstagebuchs) sowie die Einhaltungsprüfung der Betreiberpflichten nach den §§ 3 bis 13. Festgestellte Mängel werden festgestellt, bewertet und klassifiziert und nachvollziehbar dokumentiert.
Neutralität gewahrt
Zur Wahrung der Unabhängigkeit gibt der Sachverständige keine konkreten Maßnahmen vor. Das Abstellen festgestellter Mängel obliegt dem Betreiber; der Prüfbericht versetzt Betreiber und Behörde in die Lage, die notwendigen Schritte selbst abzuleiten.
Ergebnis & Meldung
Bericht und Mitteilung an die Behörde
Der Betreiber hat den Sachverständigen bzw. die Inspektionsstelle zu beauftragen, die Ergebnisse der Überprüfung zeitgleich dem Betreiber und der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Überprüfung mitzuteilen (§ 14 Abs. 2). Anzeigen und Meldungen rund um die Anlage laufen bundesweit über das Anlagenkataster KaVKA (kavka.bund.de).
Bei Versäumnis
Was droht ohne Prüfung?
Verstöße gegen die Pflichten der 42. BImSchV können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 19 der 42. BImSchV in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes). Eine versäumte oder verspätete Überprüfung gefährdet zudem den hygienisch sicheren Betrieb und damit den Schutz vor Legionellen. Eine rechtzeitige Beauftragung ist daher auch im eigenen Interesse des Betreibers.
Ablauf
In sechs Schritten zum Gutachten
Anfrage
Sie schildern Anlage und Anliegen über das Formular oder telefonisch.
Angebot
Sie erhalten zeitnah eine klare Aufwands- und Kostenschätzung.
Beauftragung
Nach Freigabe wird der Vor-Ort-Termin abgestimmt.
Begehung
Ortsbegehung, Sichtprüfung, Dokumenten- und Betriebstagebuch-Analyse.
Bericht
Erstellung des Gutachtens inkl. Mängelklassifizierung und Gesamtbewertung.
Übergabe
Übergabe des Gutachtens mit Besprechung der Ergebnisse.
Kosten
Wovon hängen die Kosten der § 14-Prüfung ab?
Einen pauschalen Festpreis gibt es nicht — der Aufwand einer Sachverständigenprüfung richtet sich nach der konkreten Anlage und ihrer Dokumentation. Wesentliche Faktoren sind:
- Anzahl und Größe der Anlagen — eine einzelne Verdunstungskühlanlage verursacht weniger Aufwand als ein Verbund mehrerer Kühltürme.
- Standort und Anfahrt — Lage des Betriebsorts und Erreichbarkeit der Anlage.
- Vollständigkeit der Dokumentation — ein gepflegtes Betriebstagebuch und vorliegende Laborberichte verkürzen die Ordnungsprüfung erheblich.
- Bündelung mehrerer Anlagen an einem Termin — werden mehrere Anlagen eines Standorts gemeinsam geprüft, sinkt der anteilige Aufwand.
Nach einer kurzen Schilderung Ihrer Anlage erhalten Sie zeitnah ein individuelles Angebot mit einer klaren Aufwands- und Kostenschätzung. Bei gerichtlicher Beauftragung richtet sich die Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
Häufige Fragen
Fragen zur Sachverständigenprüfung nach § 14
Wie oft muss eine Verdunstungskühlanlage nach § 14 geprüft werden?
Nach § 14 Abs. 1 der 42. BImSchV ist die Anlage nach der Inbetriebnahme regelmäßig alle fünf Jahre durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eine akkreditierte Inspektionsstelle Typ A überprüfen zu lassen.
Wer darf die Sachverständigenprüfung nach § 14 durchführen?
Zur Prüfung berechtigt sind ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger oder eine akkreditierte Inspektionsstelle Typ A (§ 14 Abs. 1 der 42. BImSchV).
Was passiert nach der Prüfung mit dem Ergebnis?
Die Ergebnisse der Überprüfung sind zeitgleich dem Betreiber und der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen nach Abschluss mitzuteilen (§ 14 Abs. 2 der 42. BImSchV).
Was droht, wenn die Prüfung versäumt wird?
Verstöße gegen die Pflichten der 42. BImSchV können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 19 der 42. BImSchV in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes).
Was kostet die Sachverständigenprüfung nach § 14?
Die Kosten hängen vom Einzelfall ab — insbesondere von Größe und Anzahl der Anlagen, vom Prüfumfang und von der Anfahrt. Nach einer kurzen Schilderung Ihrer Anlage erhalten Sie zeitnah eine klare Aufwands- und Kostenschätzung.
Gilt § 14 auch für Rückkühlwerke und Hybridkühler?
Ja, sofern Wasser verrieselt oder versprüht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommt — dann ist es eine Verdunstungskühlanlage im Sinne des § 1 der 42. BImSchV, unabhängig von der Bezeichnung (Rückkühlwerk, Rückkühler, Hybridkühler). Reine Trockenkühler mit geschlossenem Kreislauf und ausschließlicher Luftwärmeübertragung fallen nach § 1 Abs. 2 nicht darunter.
Prüfung nach § 14 anfragen
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Jetzt Gutachten anfragen →Hinweis: Die öffentliche Bestellung und Vereidigung (§ 36 GewO, IHK Erfurt) besteht für die Überprüfung von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern (Sachgebiet 7525). Die Angaben auf dieser Seite geben den Inhalt der 42. BImSchV zusammenfassend wieder und ersetzen keine Rechtsberatung; maßgeblich ist der Verordnungstext.