Pflicht
Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung Pflicht?
Nach § 3 Abs. 4 der 42. BImSchV hat der Betreiber sicherzustellen, dass vor der Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme für die Anlage eine Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person erstellt wird. Die Erstellung ist im Betriebstagebuch zu dokumentieren. Eine Wiederinbetriebnahme — und damit erneuter Handlungsbedarf — liegt insbesondere nach einer Änderung der Anlage vor, die sich auf Vermehrung oder Ausbreitung von Legionellen auswirken kann.
Inhalt
Risikoanalyse und Risikobewertung
Die Gefährdungsbeurteilung umfasst nach § 3 Abs. 4 zwei Schritte:
1 · Risikoanalyse
Identifiziert mögliche Gefährdungen und betrachtet das Risiko hinsichtlich des potenziellen Schadensausmaßes und der Eintrittswahrscheinlichkeiten.
2 · Risikobewertung
Priorisiert die Risiken hinsichtlich ihrer potenziellen Auswirkungen auf die hygienische Sicherheit und der daraus abzuleitenden Maßnahmen.
Als allgemein anerkannte Regel der Technik konkretisiert die VDI 2047 Blatt 2 das Vorgehen und sieht eine regelmäßige Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung vor.
Abgrenzung
Getrennt von der Sachverständigenprüfung
Die Gefährdungsbeurteilung ist eine fachkundige Ingenieurleistung und nicht von der öffentlichen Bestellung umfasst. Damit die Unabhängigkeit des Sachverständigen gewahrt bleibt, erfolgt für ein und dieselbe Anlage entweder die Sachverständigenprüfung nach § 14 oder die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung — nicht beides. So wird vermieden, dass eine selbst erstellte Gefährdungsbeurteilung später durch dieselbe Person geprüft würde.
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Jetzt anfragen →Hinweis: Die Angaben geben den Inhalt der 42. BImSchV und der VDI 2047 zusammenfassend wieder und ersetzen keine Rechtsberatung; maßgeblich sind der Verordnungstext und die jeweils gültige Richtlinie. Die Gefährdungsbeurteilung ist nicht von der öffentlichen Bestellung (§ 36 GewO, IHK Erfurt) umfasst.