Einsatzgebiet
Prüfungen in ganz Baden-Württemberg
Baden-Württemberg ist geprägt von Maschinenbau, Automobil- und Zulieferindustrie, Metallverarbeitung und Chemie. Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider finden sich hier in Produktion und Prozesskühlung ebenso wie in Rechenzentren, Kliniken, der Lebensmittelindustrie und der Gebäudetechnik.
Ich prüfe in ganz Baden-Württemberg, unter anderem im Raum Stuttgart, Karlsruhe, Mannheim, Heilbronn, Ulm und Freiburg. Die Anreise erfolgt von meinen Standorten in Kirchworbis (Thüringen) oder Eckernförde (Schleswig-Holstein). Mehrere Anlagen an einem Standort oder in der Umgebung werden nach Möglichkeit zu einem Termin gebündelt.
Prüfpflicht
Was die § 14-Prüfung für Betreiber in Baden-Württemberg bedeutet
Die 42. BImSchV gilt bundeseinheitlich — in Baden-Württemberg gelten dieselben Pflichten wie in jedem anderen Bundesland. Betreiber müssen ihre Anlage regelmäßig alle fünf Jahre durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eine akkreditierte Inspektionsstelle Typ A überprüfen lassen (§ 14 Abs. 1). Das Ergebnis wird zeitgleich dem Betreiber und der zuständigen Behörde am Anlagenstandort innerhalb von vier Wochen mitgeteilt (§ 14 Abs. 2). Wann die nächste Sachverständigenprüfung nach § 14 fällig ist und welche Unterlagen dafür bereitliegen sollten, zeigt die Checkliste zur Vorbereitung.
Leistungen
Womit ich Betreiber in Baden-Württemberg unterstütze
Wiederkehrende Prüfung nach § 14
Neutrale Sachverständigenprüfung Ihrer Anlage im gesetzlich vorgeschriebenen Fünf-Jahres-Turnus.
Zur § 14-Prüfung →Legionellen & Hygiene
Bewertung des Legionellen-Gefährdungspotenzials aus mikrobiologischer und technischer Sicht.
Prüf- & Maßnahmenwerte →Gefährdungsbeurteilung nach § 3
Erstellung und Fortschreibung als fachkundige Ingenieurleistung — getrennt von der Sachverständigenprüfung.
Gefährdungsbeurteilung § 3 / VDI 2047 →Betreiberpflichten im Überblick
Einordnung aller Pflichten von der Gefährdungsbeurteilung bis zur KaVKA-Anzeige.
Betreiberpflichten →Warum Dr. Laborius
Neutral, erfahren, zur Verschwiegenheit verpflichtet
Als Dr. rer. nat. (Mikrobiologie) und Dipl.-Ing. bewerte ich Ihre Anlage hygienisch und anlagentechnisch. Seit 2020 prüfe ich Anlagen nach § 14 der 42. BImSchV — bisher in zehn Bundesländern. Die öffentliche Bestellung durch die IHK Erfurt (Sachgebiet 7525) verpflichtet mich zu Neutralität, Weisungsfreiheit und Verschwiegenheit — über Auftraggeber und Anlagen gebe ich keine Auskunft. Ich verkaufe weder Anlagen noch Chemikalien oder Wasseraufbereitung.
Häufige Fragen
Fragen aus Baden-Württemberg
Prüfen Sie Anlagen in ganz Baden-Württemberg?
Ja. Ich prüfe Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider in ganz Baden-Württemberg und habe dort bereits mehrfach Prüfungen nach § 14 durchgeführt. Die Anreise erfolgt von meinen Standorten in Kirchworbis (Thüringen) oder Eckernförde (Schleswig-Holstein).
Gilt die Bestellung der IHK Erfurt auch in Baden-Württemberg?
Ja. Die öffentliche Bestellung und Vereidigung nach § 36 GewO gilt bundesweit. Für die Prüfung nach § 14 der 42. BImSchV kommt es darauf an, dass die Prüfung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eine akkreditierte Inspektionsstelle Typ A erfolgt — nicht darauf, in welchem Bundesland die bestellende IHK ihren Sitz hat.
Lassen sich mehrere Anlagen an einem Termin prüfen?
Ja. Befinden sich mehrere prüfpflichtige Anlagen an einem Standort oder in der Nähe, werden sie nach Möglichkeit zu einem gemeinsamen Termin gebündelt. Das verringert den anteiligen Aufwand für die Anreise. Den konkreten Zeitrahmen nenne ich verbindlich mit dem Angebot.
Prüfung in Baden-Württemberg anfragen
Schildern Sie kurz Ihre Anlage und Ihren Standort — Sie erhalten zeitnah eine klare Aufwands- und Kostenschätzung.
Jetzt anfragen →Hinweis: Die öffentliche Bestellung und Vereidigung (§ 36 GewO, IHK Erfurt) besteht für die Überprüfung von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern (Sachgebiet 7525) und gilt bundesweit. Die Angaben auf dieser Seite geben den Inhalt der 42. BImSchV zusammenfassend wieder und ersetzen keine Rechtsberatung; maßgeblich ist der Verordnungstext.